armasuisse sei der Auffassung, dass in diesem Punkt keine Einigung mehr zu erwarten sei. Mit Schreiben vom 13. November 2017 erklärte auch der Antragsteller, dass hinsichtlich des Gebührenbetrags keine Einigung zustande gekommen sei. 13. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und von armasuisse sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. 2/4 II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: