Daraufhin beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 28. September 2016 an den Beauftragten, dass die Gebührenrechnung „als integrierender Bestandteil in das Schlichtungsverfahren aufgenommen wird“. 10. Mit E-Mail vom 7. Oktober 2016 teilte der Beauftragte den beiden Parteien mit, dass er sowohl die Frage der Gebühren als auch die der Einschränkung des Zugangs zum EMPA-Bericht gemeinsam im Rahmen des laufenden Schlichtungsverfahrens behandeln werde.