Art. 9 BGÖ). 7. Am 11. September 2016 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag ein und beanstandete insbesondere die verweigerte Einsicht in die nicht pseudonymisierte Originalversion des EMPA-Berichts. Seiner Auffassung nach würden bei einer Zugangsgewährung weder Geschäftsgeheimnisse offenbart noch seien „nennenswerte“ Personendaten tangiert. 8. Auf Aufforderung des Beauftragten reichte armasuisse am 26. September 2016 eine ergänzende Stellungnahme und die vom Zugangsgesuch betroffenen Dokumente, namentlich die unterschiedlichen Versionen des EMPA-Berichts, ein.