Zudem liess es dem Antragsteller den EMPA-Bericht in einer Versionsnummer 2.0 zukommen. Im Vergleich zur Originalversion wurden in der Version 2.0 die Angaben zu den Propellern bzw. deren Herstellern sowie die Immatrikulationsnummern der verwendeten Flugzeuge durch Buchstaben ersetzt, mithin pseudonymisiert. armasuisse begründete dies mit dem Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) sowie dem Schutz von Personendaten (Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 BGÖ).