Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 hielt armasuisse an seiner Kostenschätzung fest. Eine gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. November 2015 teilweise gut.2 Es setzte die voraussichtliche Zugangsgebühr auf maximal CHF 8‘500.- fest und hob die Verfügung insoweit auf, als diese die Kosten für die mit Blick auf die Anhörung notwendige Übersetzung des Dokumentes dem Antragsteller auferlegen wollte.