In der Folge erliess der Beauftragte am 30. Januar 2015 eine Empfehlung1, wonach die angekündigte Gebühr unverhältnismässig sei und im Ergebnis einer Zugangsverweigerung gleichkomme. Zudem seien keine Gebühren für die Übersetzung des EMPA-Berichts zur Durchführung der Anhörung zu erheben. Der Kostenvoranschlag sei entsprechend in Wiedererwägung zu ziehen und dies dem Antragsteller in einer Verfügung zu eröffnen. 5. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 hielt armasuisse an seiner Kostenschätzung fest.