Mit E-Mail vom 15. Dezember 2014 teilte der Antragsteller armasuisse mit, dass er an seinem Gesuch festhalte, jedoch mit den in Aussicht gestellten Kosten nicht einverstanden sei. Aus diesem Grund reichte der Antragsteller am 16. Dezember 2014 beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) einen Schlichtungsantrag ein. 4. In der Folge erliess der Beauftragte am 30. Januar 2015 eine Empfehlung1, wonach die angekündigte Gebühr unverhältnismässig sei und im Ergebnis einer Zugangsverweigerung gleichkomme.