2. armasuisse informierte den Antragsteller mit Schreiben vom 6. Dezember 2014 über die voraussichtlichen Kosten für die Bearbeitung des Zugangsgesuchs in der Höhe von insgesamt CHF 16‘500.- und bat um eine schriftliche Bestätigung des Gesuchs innert 10 Tagen, andernfalls dieses als zurückgezogen gelte (Art. 16 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31). 3. Mit E-Mail vom 15. Dezember 2014 teilte der Antragsteller armasuisse mit, dass er an seinem Gesuch festhalte, jedoch mit den in Aussicht gestellten Kosten nicht einverstanden sei.