{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2017-12-15", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-armasuiss_2017-12-15.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/tzhfbnzgmiqT/Empfehlung%20armasuisse%20vom%2015.12.17%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "677ba81afbf112bfec2650fe678adf7e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung armasuisse vom 15.12.17 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 15.12.2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 15.12.2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 15.12.2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 15. Dezember 2017: armasuisse / Bericht Lärmreduktion PC-21"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:25:43", "Checksum": "ed3439ca6fccb6c8a1a18b4aad5aeaec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 15.12.2017\nRegeste:\nEmpfehlung vom 15. Dezember 2017: armasuisse / Bericht Lärmreduktion PC-21\n\n16. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit\nder Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.4\n17. Vorliegend hat sich der Antragsteller im Verlaufe des Schlichtungsverfahrens mit den\nModalitäten der (teilweisen) Zugangsgewährung einverstanden erklärt und beanstandet\nnunmehr einzig die Gebührenrechnung. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Antragstellers\nan den Beauftragten vom 13. November 2017, in welchem er festhält, dass einzig in Bezug auf\nden „nach wie vor abschreckend hohen Gebührenbetrag“ von CHF 6‘500.- keine Einigung\nzustande gekommen sei (vgl. Ziffer 12).\n18. In Art. 13 Abs. 1 BGÖ ist die Bestreitung der Gebühren nicht als eigenständiger\nSchlichtungsgrund vorgesehen. Die definitive Gebührenfestsetzung am Ende des\nZugangsgesuchsverfahrens kann demnach nur dann in einem Schlichtungsverfahren\nangefochten werden, wenn gleichzeitig eine Einschränkung des Zugangs bzw. ein\nSchlichtungsgrund nach Art. 13 BGÖ geltend gemacht wird. Die beiden Streitgegenstände sind\nin einem solchen Fall eng verknüpft und deshalb in ein und demselben Verfahren zu\nbehandeln.5 Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch nicht mehr gegeben, da über den\nZugang zum nachgesuchten Dokument im Verlauf des Schlichtungsverfahrens eine Einigung\nerzielt wurde und damit der Schlichtungsgrund im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ\nweggefallen ist. In Fällen, in welchen einzig der Gebührenbetrag bestritten wird, kann der\nGesuchsteller von der zuständigen Behörde den Erlass einer Gebührenverfügung nach Art. 11\nAbs. 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV, SR 172.041.1) verlangen, gegen\nwelche anschliessend der Rechtsmittelweg offen steht. In diesem Sinne hat armasuisse\nvorliegend über die wiedererwägungshalber auf CHF 6‘500.- festgesetzten Kosten eine\nGebührenverfügung zu erlassen, die mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht\nangefochten werden kann (Art. 14 VBGÖ i.V.m. Art. 11 Abs. 2 und 3 AllgGebV).\n\n3\nBotschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003,\nBBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.\n4\nGUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ),\nArt. 13, Rz 8.\n5\nBundesamt für Justiz und Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der\nBundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, 7. August 2013, Ziff. 8.2.7.; AMMANN/LANG , in: Passadelis, Rosenthal/Thür\n[Hrsg.], Datenschutzrecht, Basel 2015, Rz 25.134.\n\n3/4\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte:\n\n19. armasuisse erlässt eine Gebührenverfügung über den auf CHF 6‘500.- festgesetzten\nGebührenbetrag.\n20. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung bei armasuisse\nden Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren\n(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung\nnicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).\n21. armasuisse erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist\n(Art. 15 Abs. 2 BGÖ).\n22. armasuisse erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach\nEingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n23. In Analogie zu Art. 22a VwVG stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen\nbestimmt sind, vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still.\n24. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am\nSchlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13\nAbs. 3 VBGÖ).\n25. Die Empfehlung wird eröffnet:\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nX\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nBundesamt für Rüstung armasuisse\n3003 Bern\n\nReto Ammann\n\n4/4\n"}