{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2017-12-15", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-armasuiss_2017-12-15.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/tzhfbnzgmiqT/Empfehlung%20armasuisse%20vom%2015.12.17%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "677ba81afbf112bfec2650fe678adf7e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung armasuisse vom 15.12.17 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 15.12.2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 15.12.2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 15.12.2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 15. 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Im Vergleich zur Originalversion wurden in der Version 2.0 die\nAngaben zu den Propellern bzw. deren Herstellern sowie die Immatrikulationsnummern der\nverwendeten Flugzeuge durch Buchstaben ersetzt, mithin pseudonymisiert. armasuisse\nbegründete dies mit dem Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ)\nsowie dem Schutz von Personendaten (Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 BGÖ).\n7. Am 11. September 2016 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag ein und\nbeanstandete insbesondere die verweigerte Einsicht in die nicht pseudonymisierte\nOriginalversion des EMPA-Berichts. Seiner Auffassung nach würden bei einer\nZugangsgewährung weder Geschäftsgeheimnisse offenbart noch seien „nennenswerte“\nPersonendaten tangiert.\n8. Auf Aufforderung des Beauftragten reichte armasuisse am 26. September 2016 eine\nergänzende Stellungnahme und die vom Zugangsgesuch betroffenen Dokumente, namentlich\ndie unterschiedlichen Versionen des EMPA-Berichts, ein.\n9. Am 27. September 2016 stellte armasuisse dem Antragsteller die Gebühr für den Zugang zu\nden verlangten Dokumenten in Höhe von CHF 8‘500.- in Rechnung. Daraufhin beantragte der\nAntragsteller mit Schreiben vom 28. September 2016 an den Beauftragten, dass die\nGebührenrechnung „als integrierender Bestandteil in das Schlichtungsverfahren aufgenommen\nwird“.\n10. Mit E-Mail vom 7. Oktober 2016 teilte der Beauftragte den beiden Parteien mit, dass er sowohl\ndie Frage der Gebühren als auch die der Einschränkung des Zugangs zum EMPA-Bericht\ngemeinsam im Rahmen des laufenden Schlichtungsverfahrens behandeln werde. Am\n20. Oktober 2016 reichte armasuisse dem Beauftragten eine Auflistung der im Rahmen der\nBearbeitung des Zugangsgesuchs geleisteten Stunden ein, die armasuisse als Grundlage für\ndie Gebührenberechnung diente.\n11. Am 9. Dezember 2016 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher sich die Parteien\nzwar nicht in der Sache, jedoch über das weitere Vorgehen einigen konnten. Die Beteiligten\nentschieden, das Schlichtungsverfahren derweil zu sistieren.\n12. Im Nachgang zur Schlichtungsverhandlung fand – entsprechend der erzielten Einigung über\ndas weitere Vorgehen – zwischen dem Antragsteller und armasuisse ein bilateraler Austausch\nsowohl in Bezug auf den EMPA-Bericht als auch zum Gebührenbetrag statt. Mit Schreiben vom\n15. März 2017 teilte armasuisse dem Antragsteller mit, dass die Gebühr reduziert und\nwiedererwägungshalber auf CHF 6‘500.- festgesetzt werde. Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 an\narmasuisse ersuchte der Antragsteller um eine nochmalige, „substanziell sehr bedeutende“\nGebührenreduktion bzw. um einen Gebührenverzicht. Auf Nachfrage des Beauftragten teilte\narmasuisse mit E-Mail vom 6. Oktober 2017 mit, dass eine weitere Reduktion nicht möglich sei.\narmasuisse sei der Auffassung, dass in diesem Punkt keine Einigung mehr zu erwarten sei. Mit\nSchreiben vom 13. November 2017 erklärte auch der Antragsteller, dass hinsichtlich des\nGebührenbetrags keine Einigung zustande gekommen sei.\n13. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und von armasuisse sowie auf die\neingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\n2/4\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n14. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ bei armasuisse ein. Dieses\nverweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten teilweise. Der Antragsteller ist als\nTeilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines\nSchlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde\nformgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der\nStellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n15. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.3\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der\nAngelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n"}