{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2017-12-15", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-armasuiss_2017-12-15.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/tzhfbnzgmiqT/Empfehlung%20armasuisse%20vom%2015.12.17%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "677ba81afbf112bfec2650fe678adf7e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung armasuisse vom 15.12.17 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 15.12.2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 15.12.2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 15.12.2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 15. Dezember 2017: armasuisse / Bericht Lärmreduktion PC-21"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:25:43", "Checksum": "ed3439ca6fccb6c8a1a18b4aad5aeaec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 15.12.2017\nRegeste:\nEmpfehlung vom 15. Dezember 2017: armasuisse / Bericht Lärmreduktion PC-21\n\n Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter\nEDÖB\n\nBern, 15. Dezember 2017\n\nEmpfehlung\nnach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes\n\nim Schlichtungsverfahren zwischen\n\nX\n(Antragsteller)\n\nund\n\nBundesamt für Rüstung armasuisse\n\nI. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:\n\n1. Der Antragsteller (Interessenvertreter) hat am 21. November 2014 gestützt auf das\nBundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR\n152.3) bei armasuisse um Zugang zu einem Bericht der Eidgenössischen Materialprüfungs- und\nForschungsanstalt EMPA zum Projekt „Lärmreduktion Propeller PC-21“ (EMPA-Bericht) sowie\nzu zwei mit Propellerherstellern abgeschlossenen Vertraulichkeitsabkommen ersucht.\n2. armasuisse informierte den Antragsteller mit Schreiben vom 6. Dezember 2014 über die\nvoraussichtlichen Kosten für die Bearbeitung des Zugangsgesuchs in der Höhe von insgesamt\nCHF 16‘500.- und bat um eine schriftliche Bestätigung des Gesuchs innert 10 Tagen,\nandernfalls dieses als zurückgezogen gelte (Art. 16 der Verordnung über das\nÖffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31).\n3. Mit E-Mail vom 15. Dezember 2014 teilte der Antragsteller armasuisse mit, dass er an seinem\nGesuch festhalte, jedoch mit den in Aussicht gestellten Kosten nicht einverstanden sei. Aus\ndiesem Grund reichte der Antragsteller am 16. Dezember 2014 beim Eidgenössischen\nDatenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) einen Schlichtungsantrag ein.\n4. In der Folge erliess der Beauftragte am 30. Januar 2015 eine Empfehlung1, wonach die\nangekündigte Gebühr unverhältnismässig sei und im Ergebnis einer Zugangsverweigerung\ngleichkomme. Zudem seien keine Gebühren für die Übersetzung des EMPA-Berichts zur\nDurchführung der Anhörung zu erheben. Der Kostenvoranschlag sei entsprechend in\nWiedererwägung zu ziehen und dies dem Antragsteller in einer Verfügung zu eröffnen.\n5. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 hielt armasuisse an seiner Kostenschätzung fest.\nEine gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde hiess das\nBundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. November 2015 teilweise gut.2 Es setzte die\nvoraussichtliche Zugangsgebühr auf maximal CHF 8‘500.- fest und hob die Verfügung insoweit\nauf, als diese die Kosten für die mit Blick auf die Anhörung notwendige Übersetzung des\nDokumentes dem Antragsteller auferlegen wollte.\n\n"}