18. Mangels Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes oder anderer spezialgesetzlicher Veröffentlichungspflichten erfolgt eine Publikation von Zahlen zu den genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassenahmen nach Art. 26 NDG durch den NDB daher im Rahmen seiner allgemeinen aktiven Informationstätigkeit, die vom Öffentlichkeitsgesetz nicht erfasst wird.8 Es steht folglich im Ermessen des NDB, ob und in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt er Angaben zu den genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen veröffentlicht.9