In diesem Sinne handelt es sich in diesem vorliegenden Fall, trotz den nur zahlenmässigen Angaben, um Informationen mit einem Aussagegehalt über die Art und Weise der Informationsbeschaffung des NDB, also denjenigen Tätigkeitsbereich, den der Gesetzgeber ohne Einschränkung oder Berücksichtigung der tatsächlichen Sensibilität der Informationen vom Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen hat. Folglich gelangt auch der Beauftragte zum Schluss, dass die vom Antragsteller verlangten Informationen – auch wenn an diesen ein öffentliches Interesse besteht – aufgrund von Art.