Gegenüber dem Beauftragten begründete der NDB seine Haltung insbesondere damit, dass eine nach Art der genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen aufgeschlüsselte Liste, wie sie der Antragsteller wünscht, Angaben aus verschiedenen amtlichen Dokumenten zur Informationsbeschaffung, die nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstünden, in einem neuen Dokument zusammenführe. Wenn jedoch die einzelnen Dokumente nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstünden, so müsse dies auch gelten für den Zugang zu Dokumenten, die sich darauf beschränkten, ohne jede Weiterung Teilaspekte aus nicht dem