Er verlangt überdies die Anzahl der vom Bundesverwaltungsgericht nicht genehmigten Massnahmen. 13. Der NDB lehnte dieses Ersuchen ab, da diese Informationen seiner Ansicht nach aufgrund von Art. 67 NDG nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehen. Gegenüber dem Beauftragten begründete der NDB seine Haltung insbesondere damit, dass eine nach Art der genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen aufgeschlüsselte Liste, wie sie der Antragsteller wünscht, Angaben aus verschiedenen amtlichen Dokumenten zur Informationsbeschaffung, die nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstünden, in einem neuen Dokument zusammenführe.