6. Am 13. November 2018 reichte der NDB dem Beauftragten eine Stellungnahme zur Frage der Nichtanwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes auf die vom Antragsteller verlangten Informationen ein. Der NDB führte unter anderem aus, dass vom Öffentlichkeitsgesetz nicht nur diejenigen amtlichen Dokumente ausgenommen seien, die materielle Informationsbeschaffung beinhalteten, sondern aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 67 NDG alle amtlichen Dokumente vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen seien, welche die Informationsbeschaffung betreffen würden. 7.