Folglich könne auf das Gesuch nicht eingetreten werden. Aus diesem Grund sei auch das erwähnte Gerichtsurteil zur Aktualisierung von Daten nicht anwendbar. 5. In der Folge reichte der Antragsteller am 2. November 2018 einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Auf Nachfrage des Beauftragten präzisierte der Antragsteller, dass sich sein Zugangs- bzw. Schlichtungsbegehren auf die Fragen 1–3 beschränke. 6.