Er machte geltend, dass die erwähnte Publikation der Zahlen im Lagebericht ja gerade zeige, dass diese öffentlich seien und folglich keine Geheimhaltungspflicht bestehe. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht kürzlich entschieden, dass alleine die in Aussicht gestellte Publikation eines Berichtes nicht von der zwischenzeitlichen Herausgabepflicht von Daten