[…]» 2. Der NDB verwies den Antragsteller daraufhin auf die in seinem aktuellen Lagebericht «Sicherheit Schweiz 2018» veröffentlichten Zahlen1 und lehnte es ab, weitere Informationen zu dieser Thematik bekannt zu geben. 3. In der Folge stellte der Antragsteller gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim NDB ein formelles Gesuch um Zugang zu den von ihm gewünschten Informationen. Er machte geltend, dass die erwähnte Publikation der Zahlen im Lagebericht ja gerade zeige, dass diese öffentlich seien und folglich keine Geheimhaltungspflicht bestehe.