{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2018-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-Y-NDB-vom_2018-12-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/yjSJI-yQ5hxL/Empfehlung%20Y-NDB%20vom%2010.12.2018%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "3e338bd35c2f48272110db76e00d9b7e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung Y-NDB vom 10.12.2018 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.12.2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 10.12.2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 10.12.2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 10. 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Diese Frage stellt sich sowohl in Bezug auf die heute jährlich vom NDB\npublizierte Statistik der Anzahl Operationen und Massnahmen (Frage 1) als auch in Bezug auf\ndie verlangte detailliertere Aufschlüsselung nach Art der Beschaffungsmassnahmen (Frage 2)\nsowie auf die das Bundesverwaltungsgericht betreffenden Angaben (Frage 3).\n16. Wie der NDB zu Recht vorbringt, beschränkt sich eine solche Statistik auf das blosse\nZusammenführen von einzelnen, nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Dokumenten.\nDer Schlussfolgerung des NDB, dass aus logischen Überlegungen demnach auch diese\nzusammengeführten Informationen nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehen können, kann\nsich der Beauftragte dennoch nicht anschliessen. Entscheidend ist seiner Ansicht nach\nvielmehr, ob auch diese zusammengeführten Angaben bzw. Zahlen vom Schutzzweck von\nArt. 67 NDG abgedeckt sind respektive Schlüsse zulassen, welche diesen Schutzzweck\nvereiteln.\n17. Nach Einschätzung des Beauftragten würde eine nach den verschiedenen\ngenehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen aufgeschlüsselte Statistik, wie sie der\nAntragsteller verlangt, Hinweise darauf geben, welche Methoden der NDB bei der\nInformationsbeschaffung konkret bzw. schwerpunktmässig einsetzt. Ebenso könnten durch die\nBekanntgabe von allenfalls vom Bundesverwaltungsgericht nicht genehmigter Massnahmen\nMöglichkeiten und insbesondere Grenzen der nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung\nersichtlich werden. So änderte denn auch das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit\nInkrafttreten des Nachrichtendienstgesetzes sein Informationsreglement dahingehend, dass\nEntscheide über genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen nicht veröffentlicht\nwerden.7 Selbst die vom NDB in seinem jährlichen Lagebericht veröffentlichte Statistik mit der\nblossen Anzahl der Operationen und der in diesem Rahmen eingesetzten Massnahmen würde\nes jeder interessierten Person erlauben, mit regelmässigen Zugangsgesuchen in kurzen\nzeitlichen Abständen in Verbindung mit anderen öffentlich zugänglichen Informationen wie\nMedienberichten unter Umständen auf aktuelle laufende Aktivitäten des NDB zu schliessen. Die\nvom Antragsteller verlangten Informationen ermöglichen folglich hinreichend konkrete\nRückschlüsse auf das Vorgehen bzw. die Arbeitsweise des NDB in der\nInformationsbeschaffung. In diesem Sinne handelt es sich in diesem vorliegenden Fall, trotz\nden nur zahlenmässigen Angaben, um Informationen mit einem Aussagegehalt über die Art und\nWeise der Informationsbeschaffung des NDB, also denjenigen Tätigkeitsbereich, den der\nGesetzgeber ohne Einschränkung oder Berücksichtigung der tatsächlichen Sensibilität der\nInformationen vom Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen hat.\nFolglich gelangt auch der Beauftragte zum Schluss, dass die vom Antragsteller verlangten\nInformationen – auch wenn an diesen ein öffentliches Interesse besteht – aufgrund von\nArt. 67 NDG nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehen.\n18. Mangels Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes oder anderer spezialgesetzlicher\nVeröffentlichungspflichten erfolgt eine Publikation von Zahlen zu den genehmigungspflichtigen\nBeschaffungsmassenahmen nach Art. 26 NDG durch den NDB daher im Rahmen seiner\nallgemeinen aktiven Informationstätigkeit, die vom Öffentlichkeitsgesetz nicht erfasst wird.8 Es\nsteht folglich im Ermessen des NDB, ob und in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt er\nAngaben zu den genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen veröffentlicht.9\n\n7\nArt. 5 Abs. 1 des Informationsreglements für das Bundesverwaltungsgericht (SR 173.320.4).\n8\nBBl 2003 1977.\n9\nBRUNNER/MADER, Handkommentar BGÖ, Einl. Rz. 86 ff.\n\n4/5\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte:\n\n"}