{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2018-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-Y-NDB-vom_2018-12-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/yjSJI-yQ5hxL/Empfehlung%20Y-NDB%20vom%2010.12.2018%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "3e338bd35c2f48272110db76e00d9b7e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung Y-NDB vom 10.12.2018 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.12.2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 10.12.2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 10.12.2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 10. 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Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren folglich zur\nEinreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der\nSchlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert\n20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht\n(Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n10. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.4\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der\nAngelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\n\n2\nGemeint ist Urteil BVGer A-2070/2017 vom 16. Mai 2018.\n3\nBotschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003,\nBBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 1990.\n4\nBBl 2003 2024.\n\n2/5\nB. Materielle Erwägungen\n\n11. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der\nVerwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die\nAngemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.5\n12. Der NDB publizierte in seinem Lagebericht «Sicherheit Schweiz 2018» die Anzahl Operationen,\nin denen genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen eingesetzt wurden\n(aufgeschlüsselt nach den einzelnen Aufgabengebieten Terrorismus, verbotener\nNachrichtendienst, NBC-Proliferation, Angriffe auf kritische Infrastrukturen gemäss Art. 6 NDG),\nsowie die Anzahl der bewilligten einzelnen genehmigungspflichtigen Massnahmen des Jahres\n2017. Der NDB stellte dem Antragsteller zudem in Aussicht, dass die Zahlen des laufenden\nJahres im Frühling 2019 im nächsten Lagebericht des NDB veröffentlicht würden. Der\nAntragsteller ersucht jedoch bereits jetzt um Zugang zu den aktuellen Zahlen des laufenden\nJahres sowie zusätzlich um eine weitergehende Aufschlüsselung der publizierten Zahlen nach\nArt der genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen (entsprechend Art. 26 NDG). Er\nverlangt überdies die Anzahl der vom Bundesverwaltungsgericht nicht genehmigten\nMassnahmen.\n13. Der NDB lehnte dieses Ersuchen ab, da diese Informationen seiner Ansicht nach aufgrund von\nArt. 67 NDG nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehen. Gegenüber dem Beauftragten\nbegründete der NDB seine Haltung insbesondere damit, dass eine nach Art der\ngenehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen aufgeschlüsselte Liste, wie sie der\nAntragsteller wünscht, Angaben aus verschiedenen amtlichen Dokumenten zur\nInformationsbeschaffung, die nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstünden, in einem neuen\nDokument zusammenführe. Wenn jedoch die einzelnen Dokumente nicht dem\nÖffentlichkeitsgesetz unterstünden, so müsse dies auch gelten für den Zugang zu Dokumenten,\ndie sich darauf beschränkten, ohne jede Weiterung Teilaspekte aus nicht dem\nÖffentlichkeitsgesetz unterliegenden Dokumenten zusammenzuführen. Der NDB betonte, dass\nnicht nur diejenigen Teile von amtlichen Dokumenten vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen\nseien, die der Informationsbeschaffung dienten, sondern es vielmehr sämtliche amtlichen\nDokumente seien, welche die Informationsbeschaffung betreffen würden.\n14. Mit dem Inkrafttreten des neuen Nachrichtendienstgesetzes am 1. September 2017 wurde die\nnachrichtendienstliche Informationsbeschaffung dem Anwendungsbereich des\nÖffentlichkeitsgesetzes entzogen. Es handelt sich dabei gemäss Botschaft um eine «sachliche\nAusnahme für die Unterlagen über die nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung».6\nArt. 67 NDG besagt, dass das Öffentlichkeitsgesetz nicht gilt für den Zugang zu amtlichen\nDokumenten betreffend die Informationsbeschaffung nach dem Nachrichtendienstgesetz. Die\nInformationsbeschaffung ist im 3. Kapitel des NDG geregelt, wobei die genehmigungspflichtigen\nBeschaffungsmassnahmen dessen 4. Abschnitt bilden. Sie gründen auf einem gerichtlichen\nGenehmigungsverfahren vor Bundesverwaltungsgericht und – sofern gutgeheissen – auf einem\ndaran anschliessenden politischen Freigabeverfahren.\n15. Die vom Zugangsgesuch betroffenen Informationen sind – wie soeben erwähnt – Teil der\nInformationsbeschaffung gemäss dem 3. Kapitel des NDG. Folglich dürfte zumindest jedes\neinzelne unmittelbar bei der Anordnung und Umsetzung einer solchen Massnahme anfallende\nDokument von der Ausnahme nach Art. 67 NDG erfasst werden. Fraglich ist nun, ob diese\n\n"}