{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2018-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-Y-NDB-vom_2018-12-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/yjSJI-yQ5hxL/Empfehlung%20Y-NDB%20vom%2010.12.2018%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "3e338bd35c2f48272110db76e00d9b7e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung Y-NDB vom 10.12.2018 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.12.2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 10.12.2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 10.12.2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 10. 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Oktober 2018 mit folgenden fünf Fragen zu\nden in Art. 26 ff. des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz,\nNDG; SR 121) geregelten genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen an den\nNachrichtendienst des Bundes NDB:\n «Wie viele Operationen mit genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen hat der\nNDB seit Einführung des NDG bis heute durchgeführt? […];\n Ich bitte um Aufteilung der Massnahmen nach folgenden Bereichen: a) Überwachung Postund Fernmeldeverkehr b) Einsatz von Ortungsgeräten zur Ortung c) Einsatz von\nOrtungsgeräten für Abhörungen d) Eindringen in Computersysteme e) Durchsuchungen;\n Wie viele Gesuche ans Bundesverwaltungsgericht wurden gestellt? Wie viele wurden\nabgelehnt? Mit welcher Begründung?\n Welche Massnahmen trifft der NDB, um diese Administration zu bewältigen?\n Bestehen Bestrebungen, das Verfahren zu vereinfachen? […]»\n2. Der NDB verwies den Antragsteller daraufhin auf die in seinem aktuellen Lagebericht\n«Sicherheit Schweiz 2018» veröffentlichten Zahlen1 und lehnte es ab, weitere Informationen zu\ndieser Thematik bekannt zu geben.\n3. In der Folge stellte der Antragsteller gestützt auf das Bundesgesetz über das\nÖffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim NDB ein\nformelles Gesuch um Zugang zu den von ihm gewünschten Informationen. Er machte geltend,\ndass die erwähnte Publikation der Zahlen im Lagebericht ja gerade zeige, dass diese öffentlich\nseien und folglich keine Geheimhaltungspflicht bestehe. Zudem habe das\nBundesverwaltungsgericht kürzlich entschieden, dass alleine die in Aussicht gestellte\nPublikation eines Berichtes nicht von der zwischenzeitlichen Herausgabepflicht von Daten\n\n1\nAbrufbar unter: https://www.vbs.admin.ch/content/vbs-internet/de/verschiedene-themen-des-vbs/die-\nnachrichtenbeschaffung-des-bundes/wirtschaftsspionage-in-der-schweiz1.download/vbsinternet/de/documents/nachrichtendienst/lageberichte/NDB-Lagebericht-2018-d.pdf (zuletzt besucht am 27.11.2018).\n\nFeldeggweg 1, 3003 Bern\nTel. 058 463 74 84, Fax 058 465 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\nbefreie.2\n4. Am 29. Oktober 2018 nahm der NDB zum Zugangsgesuch Stellung und erklärte, dass die\nverlangten Informationen nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehen würden, da die\nnachrichtendienstliche Informationsbeschaffung gemäss Art. 67 NDG vom Öffentlichkeitsgesetz\nausgenommen sei. Folglich könne auf das Gesuch nicht eingetreten werden. Aus diesem\nGrund sei auch das erwähnte Gerichtsurteil zur Aktualisierung von Daten nicht anwendbar.\n5. In der Folge reichte der Antragsteller am 2. November 2018 einen Schlichtungsantrag beim\nEidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Auf\nNachfrage des Beauftragten präzisierte der Antragsteller, dass sich sein Zugangs- bzw.\nSchlichtungsbegehren auf die Fragen 1–3 beschränke.\n6. Am 13. November 2018 reichte der NDB dem Beauftragten eine Stellungnahme zur Frage der\nNichtanwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes auf die vom Antragsteller verlangten\nInformationen ein. Der NDB führte unter anderem aus, dass vom Öffentlichkeitsgesetz nicht nur\ndiejenigen amtlichen Dokumente ausgenommen seien, die materielle Informationsbeschaffung\nbeinhalteten, sondern aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 67 NDG alle amtlichen\nDokumente vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen seien, welche die\nInformationsbeschaffung betreffen würden.\n7. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des NDB sowie auf die eingereichten\nUnterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\n"}