Folglich gelangt auch der Beauftragte zum Schluss, dass die vom Antragsteller verlangten Informationen – auch wenn an diesen ein öffentliches Interesse besteht – aufgrund von Art. 67 NDG nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehen. 17. Mangels Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes oder anderer spezialgesetzlicher Veröffentlichungspflichten erfolgt eine Publikation von Zahlen zu den genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassenahmen nach Art. 26 NDG durch den NDB daher im Rahmen seiner allgemeinen aktiven Informationstätigkeit, die vom Öffentlichkeitsgesetz nicht erfasst wird.7