Der Schlussfolgerung des NDB, dass aus logischen Überlegungen demnach auch diese zusammengeführten Informationen nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehen können, kann sich der Beauftragte dennoch nicht anschliessen. Entscheidend ist seiner Ansicht nach vielmehr, ob auch diese zusammengeführten Angaben bzw. Zahlen vom Schutzzweck von Art. 67 NDG abgedeckt sind respektive Schlüsse zulassen, welche diesen Schutzzweck vereiteln.