Die vom Zugangsgesuch betroffenen Informationen sind – wie soeben erwähnt – Teil der Informationsbeschaffung gemäss dem 3. Kapitel des NDG. Folglich dürfte zumindest jedes einzelne unmittelbar bei der Anordnung und Umsetzung einer solchen Massnahme anfallende Dokument von der Ausnahme nach Art. 67 NDG erfasst werden. Fraglich ist nun, ob diese Ausnahme auch zum Tragen kommt, wenn wie vorliegend lediglich um Zugang zu rein quantitativen Angaben der eingesetzten genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen verlangt wird.