67 NDG besagt, dass das Öffentlichkeitsgesetz nicht gilt für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend die Informationsbeschaffung nach dem Nachrichtendienstgesetz. Die Informationsbeschaffung ist im 3. Kapitel des NDG geregelt, wobei die genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen dessen 4. Abschnitt bilden. Sie gründen auf einem gerichtlichen Genehmigungsverfahren vor Bundesverwaltungsgericht und – sofern gutgeheissen – auf einem daran anschliessenden politischen Freigabeverfahren. 14. Die vom Zugangsgesuch betroffenen Informationen sind – wie soeben erwähnt – Teil der Informationsbeschaffung gemäss dem 3. Kapitel des NDG.