Dieser verweigerte den Zugang zu den verlangten Informationen mit dem Argument, diese würden nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehen. In Fällen, in denen wie vorliegend nicht bereits von Beginn weg zweifelsfrei feststeht, ob das Öffentlichkeitsgesetz zur Anwendung gelangt, tritt der Beauftragte auf einen form- und fristgerecht eingereichten Schlichtungsantrag ein.2 8. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren folglich zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst.