 Anzahl der vom Bundesverwaltungsgericht nicht genehmigten Massnahmen. 3. Am 14. September 2018 nahm der NDB zum Zugangsgesuch Stellung und erklärte, dass die verlangten Informationen nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehen würden, da die nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung gemäss Art. 67 NDG vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen sei. Folglich könne auf das Gesuch nicht eingetreten werden. 4. In der Folge reichte der Antragsteller am 24. September 2018 einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein.