{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2018-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-X-NDB-vom_2018-12-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/IcbtduvYNkDs/Empfehlung%20X-NDB%20vom%2010.12.2018%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "bef8b3af7d84d5f6dec268262c8914dc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung X-NDB vom 10.12.2018 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.12.2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 10.12.2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 10.12.2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 10. Dezember 2018: X – NDB / genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:24:37", "Checksum": "7cb5fa2933a1f786815ff1a4519f1280", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.12.2018\nRegeste:\nEmpfehlung vom 10. Dezember 2018: X – NDB / genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen\n\n 3/5\nEntscheide über genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen nicht veröffentlicht\nwerden.6 Selbst die vom NDB in seinem jährlichen Lagebericht veröffentlichte Statistik mit der\nblossen Anzahl der Operationen und der in diesem Rahmen eingesetzten Massnahmen würde\nes jeder interessierten Person erlauben, mit regelmässigen Zugangsgesuchen in kurzen\nzeitlichen Abständen in Verbindung mit anderen öffentlich zugänglichen Informationen wie\nMedienberichten unter Umständen auf aktuelle laufende Aktivitäten des NDB zu schliessen. Die\nvom Antragsteller verlangten Informationen ermöglichen folglich hinreichend konkrete\nRückschlüsse auf das Vorgehen bzw. die Arbeitsweise des NDB in der\nInformationsbeschaffung. In diesem Sinne handelt es sich in diesem vorliegenden Fall, trotz den\nnur zahlenmässigen Angaben, um Informationen mit einem Aussagegehalt über die Art und\nWeise der Informationsbeschaffung des NDB, also denjenigen Tätigkeitsbereich, den der\nGesetzgeber ohne Einschränkung oder Berücksichtigung der tatsächlichen Sensibilität der\nInformationen vom Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen hat.\nFolglich gelangt auch der Beauftragte zum Schluss, dass die vom Antragsteller verlangten\nInformationen – auch wenn an diesen ein öffentliches Interesse besteht – aufgrund von\nArt. 67 NDG nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehen.\n17. Mangels Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes oder anderer spezialgesetzlicher\nVeröffentlichungspflichten erfolgt eine Publikation von Zahlen zu den genehmigungspflichtigen\nBeschaffungsmassenahmen nach Art. 26 NDG durch den NDB daher im Rahmen seiner\nallgemeinen aktiven Informationstätigkeit, die vom Öffentlichkeitsgesetz nicht erfasst wird.7 Es\nsteht folglich im Ermessen des NDB, ob und in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt er\nAngaben zu den genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen veröffentlicht.8\n\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte:\n\n18. Der Nachrichtendienst des Bundes kann mangels Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes\nan seiner Zugangsverweigerung festhalten.\n19. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim\nNachrichtendienst des Bundes den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes\nüber das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen,\nwenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).\n20. Der Nachrichtendienst des Bundes erlässt eine Verfügung, wenn er mit der Empfehlung nicht\neinverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).\n21. Der Nachrichtendienst des Bundes erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser\nEmpfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung\n(Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n22. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am\nSchlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3\nVBGÖ).\n\n6\nArt. 5 Abs. 1 des Informationsreglements für das Bundesverwaltungsgericht (SR 173.320.4).\n7\nBBl 2003 1977.\n8\nBRUNNER/MADER, Handkommentar BGÖ, Einl. Rz. 86 ff.\n\n4/5\n23. Die Empfehlung wird eröffnet:\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nX\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nNachrichtendienst des Bundes\nPapiermühlestrasse 20\n3003 Bern\n\nAdrian Lobsiger\n\n5/5\n"}