{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2018-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-X-NDB-vom_2018-12-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/IcbtduvYNkDs/Empfehlung%20X-NDB%20vom%2010.12.2018%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "bef8b3af7d84d5f6dec268262c8914dc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung X-NDB vom 10.12.2018 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.12.2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 10.12.2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 10.12.2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 10. Dezember 2018: X – NDB / genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:24:37", "Checksum": "7cb5fa2933a1f786815ff1a4519f1280", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.12.2018\nRegeste:\nEmpfehlung vom 10. Dezember 2018: X – NDB / genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen\n\n 2/5\n12. Der NDB lehnte dieses Ersuchen ab, da diese Informationen seiner Ansicht nach aufgrund von\nArt. 67 NDG nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehen. Gegenüber dem Beauftragten\nbegründete der NDB seine Haltung insbesondere damit, dass eine nach Art der\ngenehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen aufgeschlüsselte Liste, wie sie der\nAntragsteller wünscht, Angaben aus verschiedenen amtlichen Dokumenten zur\nInformationsbeschaffung, die nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstünden, in einem neuen\nDokument zusammenführe. Wenn jedoch die einzelnen Dokumente nicht dem\nÖffentlichkeitsgesetz unterstünden, so müsse dies auch gelten für den Zugang zu Dokumenten,\ndie sich darauf beschränkten, ohne jede Weiterung Teilaspekte aus nicht dem\nÖffentlichkeitsgesetz unterliegenden Dokumenten zusammenzuführen. Der NDB betonte, dass\nnicht nur diejenigen Teile von amtlichen Dokumenten vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen\nseien, die der Informationsbeschaffung dienten, sondern es vielmehr sämtliche amtlichen\nDokumente seien, welche die Informationsbeschaffung betreffen würden.\n13. Mit dem Inkrafttreten des neuen Nachrichtendienstgesetzes am 1. September 2017 wurde die\nnachrichtendienstliche Informationsbeschaffung dem Anwendungsbereich des\nÖffentlichkeitsgesetzes entzogen. Es handelt sich dabei gemäss Botschaft um eine «sachliche\nAusnahme für die Unterlagen über die nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung».5\nArt. 67 NDG besagt, dass das Öffentlichkeitsgesetz nicht gilt für den Zugang zu amtlichen\nDokumenten betreffend die Informationsbeschaffung nach dem Nachrichtendienstgesetz. Die\nInformationsbeschaffung ist im 3. Kapitel des NDG geregelt, wobei die genehmigungspflichtigen\nBeschaffungsmassnahmen dessen 4. Abschnitt bilden. Sie gründen auf einem gerichtlichen\nGenehmigungsverfahren vor Bundesverwaltungsgericht und – sofern gutgeheissen – auf einem\ndaran anschliessenden politischen Freigabeverfahren.\n14. Die vom Zugangsgesuch betroffenen Informationen sind – wie soeben erwähnt – Teil der\nInformationsbeschaffung gemäss dem 3. Kapitel des NDG. Folglich dürfte zumindest jedes\neinzelne unmittelbar bei der Anordnung und Umsetzung einer solchen Massnahme anfallende\nDokument von der Ausnahme nach Art. 67 NDG erfasst werden. Fraglich ist nun, ob diese\nAusnahme auch zum Tragen kommt, wenn wie vorliegend lediglich um Zugang zu rein\nquantitativen Angaben der eingesetzten genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen\nverlangt wird.\n15. Wie der NDB zu Recht vorbringt, beschränkt sich eine solche Statistik auf das blosse\nZusammenführen von einzelnen, nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Dokumenten.\nDer Schlussfolgerung des NDB, dass aus logischen Überlegungen demnach auch diese\nzusammengeführten Informationen nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehen können, kann\nsich der Beauftragte dennoch nicht anschliessen. Entscheidend ist seiner Ansicht nach\nvielmehr, ob auch diese zusammengeführten Angaben bzw. Zahlen vom Schutzzweck von\nArt. 67 NDG abgedeckt sind respektive Schlüsse zulassen, welche diesen Schutzzweck\nvereiteln.\n16. Nach Einschätzung des Beauftragten würde eine nach den verschiedenen\ngenehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen aufgeschlüsselte Statistik, wie sie der\nAntragsteller verlangt, Hinweise darauf geben, welche Methoden der NDB bei der\nInformationsbeschaffung konkret bzw. schwerpunktmässig einsetzt. Ebenso könnten durch die\nBekanntgabe von allenfalls vom Bundesverwaltungsgericht nicht genehmigter Massnahmen\nMöglichkeiten und insbesondere Grenzen der nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung\nersichtlich werden. So änderte denn auch das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit\nInkrafttreten des Nachrichtendienstgesetzes sein Informationsreglement dahingehend, dass\n\n5\nBotschaft zum Nachrichtendienstgesetz, BBl 2014 2161.\n\n"}