{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2018-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-X-NDB-vom_2018-12-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/IcbtduvYNkDs/Empfehlung%20X-NDB%20vom%2010.12.2018%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "bef8b3af7d84d5f6dec268262c8914dc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung X-NDB vom 10.12.2018 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.12.2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 10.12.2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 10.12.2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 10. 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August 2018 mit zwei Fragen zu den im\nBundesgesetz über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG; SR 121) geregelten\ngenehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen an den Nachrichtendienst des Bundes\nNDB. Er wollte insbesondere wissen, wie oft die Massnahme «Eindringen in Computersysteme»\nvom NDB bisher angewendet wurde. Der NDB verwies den Antragsteller daraufhin auf die in\nseinem aktuellen Lagebericht «Sicherheit Schweiz 2018» veröffentlichten Zahlen1 und lehnte es\nab, weitere Informationen zu dieser Thematik bekannt zu geben.\n2. In der Folge stellte der Antragsteller gestützt auf das Bundesgesetz über das\nÖffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim NDB ein\nformelles Gesuch um Zugang zu folgenden Informationen:\n Aktuelle Liste der vom NDB eingesetzten genehmigungspflichtigen\nBeschaffungsmassnahmen im Inland, aufgeschlüsselt nach den verschiedenen\nBeschaffungsmassnahmen entsprechend Art. 26 Abs. 1 NDG, inklusive der Information «in\nwie viele Operationen diese Massnahmen fielen sowie in welchen Aufgabenbereich\n(Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, NBC-Proliferation, Angriffe auf kritische\nInfrastrukturen)»;\n Anzahl der vom Bundesverwaltungsgericht nicht genehmigten Massnahmen.\n3. Am 14. September 2018 nahm der NDB zum Zugangsgesuch Stellung und erklärte, dass die\nverlangten Informationen nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehen würden, da die\nnachrichtendienstliche Informationsbeschaffung gemäss Art. 67 NDG vom Öffentlichkeitsgesetz\nausgenommen sei. Folglich könne auf das Gesuch nicht eingetreten werden.\n4. In der Folge reichte der Antragsteller am 24. September 2018 einen Schlichtungsantrag beim\nEidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein.\n\n1\nAbrufbar unter: https://www.vbs.admin.ch/content/vbs-internet/de/verschiedene-themen-des-vbs/die-\nnachrichtenbeschaffung-des-bundes/wirtschaftsspionage-in-der-schweiz1.download/vbsinternet/de/documents/nachrichtendienst/lageberichte/NDB-Lagebericht-2018-d.pdf (zuletzt besucht am 27.11.2018).\nFeldeggweg 1, 3003 Bern\nTel. 058 463 74 84, Fax 058 465 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\n5. Auf Ersuchen des Beauftragten reichte der NDB am 11. Oktober 2018 eine detailliert\nbegründete Stellungnahme zur Frage der Nichtanwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes auf\ndie vom Antragsteller verlangten Informationen ein.\n6. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des NDB sowie auf die eingereichten\nUnterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n7. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim NDB ein. Dieser\nverweigerte den Zugang zu den verlangten Informationen mit dem Argument, diese würden\nnicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehen. In Fällen, in denen wie vorliegend nicht bereits von\nBeginn weg zweifelsfrei feststeht, ob das Öffentlichkeitsgesetz zur Anwendung gelangt, tritt der\nBeauftragte auf einen form- und fristgerecht eingereichten Schlichtungsantrag ein.2\n8. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren folglich zur\nEinreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der\nSchlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert\n20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht\n(Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n9. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.3\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der\nAngelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n"}