8/9 mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 39. Das Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). Aus prozessökonomischen Überlegungen empfiehlt der Beauftragte, den Entscheid über die Begehren nach Art. 25 DSG und den Umfang der Zugangsgewährung in derselben Verfügung zu eröffnen (Art. 25bis DSG). 40. Diese Empfehlung wird veröffentlicht.