Die Antragstellenden und weitere betroffene Drittpersonen können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden sind (Art. 15 Abs. 1 BGÖ). 38. Das Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung erlässt eine Verfügung, wenn es 13 Botschaft des Bundesrates über den Nachtrag Ia zum Voranschlag 2017 (Nachtragskredit) vom 16. Mai 2017, S. 15.