35. Das Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung entscheidet über die datenschutzrechtlichen Begehren nach Art. 25 DSG der antragstellenden Drittpersonen in Form einer Verfügung (Art. 25 Abs. 4 DSG). 36. Im Übrigen gewährt das Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung einen teilweisen Zugang zum Administrativuntersuchungsbericht „Gewährung und Begleitung von Bürgschaften für die Schweizer Hochseeflotte“ im beabsichtigten Umfang gemäss seinen Stellungnahmen vom 28. bzw. 29. Juni