Insbesondere was die im Zusammenhang mit diesen Personendaten geschwärzten Passagen in den Ziffern 1.4, 2.2, 2.4, 2.6, 4.6.2 und 4.10.2 (und die entsprechenden Schwärzungen im Inhaltsverzeichnis) anbelangt, ist für den Beauftragten nicht ersichtlich, ob diese Abdeckungen aus datenschutzrechtlichen oder aus anderen Gründen erfolgten. Da in den Akten nichts auf eine Anhörung nach Art. 11 BGÖ namentlich zur vorliegend massgebenden „finalen Fassung“ hindeutet, ist für den Beauftragten nicht ersichtlich, ob – zumindest in Bezug auf die oben erwähnten Passagen – tatsächlich private Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht werden.