11 BGÖ angehört worden ist und demnach auch keinen Schlichtungsantrag eingereicht hat. Insbesondere was die im Zusammenhang mit diesen Personendaten geschwärzten Passagen in den Ziffern 1.4, 2.2, 2.4, 2.6, 4.6.2 und 4.10.2 (und die entsprechenden Schwärzungen im Inhaltsverzeichnis) anbelangt, ist für den Beauftragten nicht ersichtlich, ob diese Abdeckungen aus datenschutzrechtlichen oder aus anderen Gründen erfolgten.