34. Die geschwärzten Personendaten betreffen jedoch nicht nur die antragstellenden Dritten, sondern auch eine weitere Person, der zwar im Rahmen der Administrativuntersuchung das rechtliche Gehör gewährt wurde, die aber im Zugangsgesuchsverfahren nicht nach Art. 11 BGÖ angehört worden ist und demnach auch keinen Schlichtungsantrag eingereicht hat.