Angesichts des überaus gewichtigen öffentlichen Interesses am Zugang zum Bericht bzw. den Ergebnissen der Untersuchung vermögen diese privaten Interessen jedoch nicht zu überwiegen. Das WBF hat den Bedenken der Antragstellenden 2–4 insoweit Rechnung getragen, als es gewisse Passagen eingeschwärzt hat (vgl. Ziff. 26). Dieses Vorgehen der Behörde erscheint dem Beauftragten angemessen und verhältnismässig und im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung über die Bekanntgabe von Personendaten. 34.