7/9 33. Die Vorbringen der antragstellenden Drittpersonen zielen primär auf allfällige (formelle) Fehler bei der Administrativuntersuchung sowie angebliche inhaltliche Mängel im Bericht. Wie bereits erwähnt, ist dies jedoch nicht Gegenstand des Schlichtungsverfahrens (vgl. Ziff. 21). Losgelöst von diesen Argumenten der Antragstellenden ist aber davon auszugehen, dass die Inhalte des Berichts deren Persönlichkeit berühren.