32. Die im Bericht enthaltenen Personendaten beziehen sich auf aktuelle und ehemalige Verwaltungsangestellte in höheren Führungsfunktionen, die zudem direkt oder zumindest mittelbar aufgrund ihrer Funktion an der Gewährung von Bürgschaften beteiligt waren, und auf eine private Drittperson. Letztere stand in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung zum Bund, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen sind (Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ). Folglich haben diese Personen es grundsätzlich eher hinzunehmen, dass Informationen über sie bzw. ihre berufliche Tätigkeit und ihre Verbindungen zur Verwaltung offengelegt werden.