Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem vergleichbaren Fall festgehalten, dass der Verdacht auf verwaltungsinterne Missstände dem Interesse nach Transparenz besonderes Gewicht verleiht. Das öffentliche Interesse richte sich hierbei nicht lediglich auf den Gegenstand der Administrativuntersuchung, sondern auch auf die Untersuchung selbst als Verwaltungstätigkeit. Beides schlage sich im Schlussbericht der Untersuchung nieder und erreiche die Qualität von wichtigen Vorkommnissen i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ.12 31.