Im Rahmen dieser Interessenabwägung werden die konkret auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abgewogen. Die Gewichtung hat insbesondere anhand der in Frage stehenden Daten, der Funktion bzw. Stellung der betroffenen Personen sowie möglicher Konsequenzen der Bekanntgabe zu erfolgen.9 8 Auch wenn durch die vorgenommenen Schwärzungen keine Anonymisierung im eigentlichen Sinne resultiert, kann sie mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Bundesverwaltungsgericht dennoch angezeigt sein (A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.3). 9 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3.