Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ kann der Zugang ausnahmsweise trotz möglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter gewährt werden, wenn das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. 27. Zugangsgesuche, die sich – wie vorliegend – auf amtliche Dokumente beziehen, welche nicht anonymisiert werden können, sind nach Art. 19 DSG zu beurteilen (Art. 9 Abs. 2 BGÖ). Gemäss Art.