Weitere mit diesen Personendaten in Zusammenhang stehende Passagen hat das WBF nach eigener Aussage nur dann geschwärzt, wenn deren Offenlegung überwiegende Nachteile für die betroffene Person zur Folge haben könnte. Aufgrund der nicht geschwärzten Funktionsbezeichnungen, der übrigen Inhalte des Berichts sowie der bereits erfolgten Medienberichterstattung lassen sich namentlich die Antragstellenden 2–4 jedoch weitgehend identifizieren. Es handelt sich folglich trotz Schwärzung der Namen um nicht anonymisierbare Personendaten.8 Gemäss Art.