Ein bedeutender Teil der im Bericht enthaltenen Informationen können den antragstellenden Drittpersonen zugeordnet werden. Zum Schutz der Privatsphäre der Antragstellenden 2–4 und weiteren erwähnten Personen hat das WBF deren Namen – nicht aber ihre Funktion – geschwärzt. Weitere mit diesen Personendaten in Zusammenhang stehende Passagen hat das WBF nach eigener Aussage nur dann geschwärzt, wenn deren Offenlegung überwiegende Nachteile für die betroffene Person zur Folge haben könnte.