Es wäre kaum haltbar, ein behördliches Interesse an einer Zugangsverweigerung zu schützen, welches diese Behörde für sich selbst gar nicht in Anspruch nehmen will. Was die vom WBF vorgenommene Schwärzung der Empfehlung Nr. 5 anbelangt, auf deren Inhalt der Beauftragte in dieser Empfehlung nicht näher eingehen darf (Art. 13 Abs. 2 VBGÖ), erachtet er diese mit Blick auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ zum jetzigen Zeitpunkt als recht- und verhältnismässig. Schutz von Personendaten 26. Ein bedeutender Teil der im Bericht enthaltenen Informationen können den antragstellenden Drittpersonen zugeordnet werden.