b BGÖ, da ihre Bekanntgabe die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigen könnte. 25. Soweit sich das WBF und die EFK bei einer Offenlegung des Berichts nicht in ihrer freien Meinungs- und Willensbildung beeinträchtigt fühlen und auch die Umsetzung von allenfalls noch ausstehenden Massnahmen nicht gefährdet sehen, besteht nach Auffassung des Beauftragten kein Raum für die Anwendung der vom Antragsteller 2 vorgebrachten Ausnahmegründe. Es wäre kaum haltbar, ein behördliches Interesse an einer Zugangsverweigerung zu schützen, welches diese Behörde für sich selbst gar nicht in Anspruch nehmen will.