Auch hinsichtlich den noch nicht umgesetzten Empfehlungen werde die freie Meinungsbildung durch eine Offenlegung nicht beeinträchtigt. Lediglich bei der Empfehlung Nr. 5 sei von einem beträchtlichen materiellen Gewicht für einen allfällig noch zu treffenden Entscheid auszugehen, weshalb dieser auch gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BGÖ eingeschwärzt werde. In erster Linie erfolge diese Schwärzung der Empfehlung Nr. 5 aber gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ, da ihre Bekanntgabe die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigen könnte.