In dieser Situation würde eine erneute mediale Aufmerksamkeit den mit grossem Aufwand vorangetriebenen Prozess in klarer Weise stören. Überdies sei der politische bzw. administrative Entscheid, für dessen Zweck die Administrativuntersuchung unter anderem angeordnet worden sei, im heutigen Zeitpunkt noch nicht gefällt, da insbesondere noch nicht alle von der EFK abgegebenen Empfehlungen umgesetzt seien (Art. 8 Abs. 2 BGÖ). 24. Dem entgegnet das WBF in seiner abschliessenden Stellungnahme an den Antragsteller 2,