Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b / Art. 8 Abs. 2 BGÖ 23. Der Antragsteller 2 ist der Ansicht, dass eine Offenlegung des Berichts zu einer Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung der Behörden gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ führen sowie die zielkonforme Durchführung von konkreten behördlichen Massnahmen i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ beeinträchtigen könnte. So sei momentan weder der Verkauf der Schiffe noch die Liquidation der Gesellschaften gesichert. In dieser Situation würde eine erneute mediale Aufmerksamkeit den mit grossem Aufwand vorangetriebenen Prozess in klarer Weise stören.